RS0006107 – OGH Rechtssatz
RS0006107 – OGH Rechtssatz
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Die Bestimmung des § 128 Abs 1 ZPO, wonach gesetzliche Fristen mit Ausnahme derjenigen, deren Verlängerung das Gesetz "ausdrücklich" untersagt (Notfristen), vom Gericht verlängert werden können, ist auf das Kartellverfahren nicht unzweifelhaft anwendbar (Vgl § 11 AußStrG).