JudikaturJustizRS0006054

RS0006054 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Dezember 2005

Das Pflegschaftsgericht ist bei Verträgen Pflegebefohlener nicht Partei, es schließt das Rechtsgeschäft nicht namens des Pflegebefohlenen. Seine Aufgabe ist zu entscheiden, ob das beantragte oder abgeschlossene Rechtsgeschäft pflegschaftsbehördlich zu genehmigen ist. Überschreitet es diesen Aufgabenkreis, so liegt Nichtigkeit vor.

Entscheidungen
5