JudikaturJustizRS0005972

RS0005972 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2017

Die Zulässigkeit des Rechtsweges wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auch der Außerstreitrichter befugt ist, Fragen, zu deren selbständiger Entscheidung der Streitrichter berufen wäre, als Vorfragen zu prüfen. Unerheblich ist auch, ob der behauptete Anspruch begründet ist.

Entscheidungen
4