JudikaturJustizRS0005943

RS0005943 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 1956

Die im Rubrum des Schriftsatzes enthaltene Angabe "Erbserklärung auf Grund des Gesetzes" ist hinreichend für die Annahme einer gesetzlichen Erbserklärung. Der Berufungsgrund muß dann nicht ausdrücklich im Sachvorbringen noch einmal enthalten sein.