RS0005943 – OGH Rechtssatz
RS0005943 – OGH Rechtssatz
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Die im Rubrum des Schriftsatzes enthaltene Angabe "Erbserklärung auf Grund des Gesetzes" ist hinreichend für die Annahme einer gesetzlichen Erbserklärung. Der Berufungsgrund muß dann nicht ausdrücklich im Sachvorbringen noch einmal enthalten sein.