JudikaturJustizRS0005820

RS0005820 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 2014

Die im § 396 EO festgesetzte Vollzugsfrist von einem Monat bezieht sich nur auf die Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Sicherungsverfahren, nicht aber auf die daran anschließende Exekution.

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