JudikaturJustizRS0005716

RS0005716 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juli 2006

Auch im außerstreitigen Verfahren können einstweilige Anordnungen getroffen werden (vgl SZ 8/255). Insbesondere kann die Unterhaltspflicht einstweilen geregelt werden. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der EO Anwendung. Keine Anwendung des § 12 Abs 2 AußStrG.

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