RS0005369 – OGH Rechtssatz
RS0005369 – OGH Rechtssatz
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Die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruches rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Anspruches gefährdet werden könnte. Es besteht dabei kein Unterschied, ob diese Bestreitung in- oder außerhalb des Prozesses erfolgte. Es müssten zu dieser Bestreitung noch irgendwelche Umstände hinzukommen, die eine solche Besorgnis begründet erscheinen ließen.