JudikaturJustizRS0005329

RS0005329 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juli 1976

Im Provisorialverfahren muß der Schriftsatz, mit dem Urkunden vorgelegt werden, dem Gegner nicht zugestellt werden. Vorgelegte Urkunden müssen auch nicht mit den Parteien erörtert werden.