JudikaturJustizRS0005261

RS0005261 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2021

Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhalts im Sinne dieser Gesetzesstelle stellt begrifflich keine Einstweilige Verfügung im Sinne EO dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert, sondern dem Berechtigten ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird (SZ 43/182; JBl 1973,653; EvBl 1977/18 u 31).

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37