RS0005161 – OGH Rechtssatz
RS0005161 – OGH Rechtssatz
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Es ist zulässig, einen bereits mit Klageerweiterung erhobenen Anspruch durch einstweilige Verfügung zu sichern. Solange die Klageerweiterung nicht wegen erheblicher Erschwerung oder Verzögerung der Rechtssache zurückgewiesen wurde, ist vom Vorliegen einer Klage auszugehen und daher auch keine Anordnung nach § 391 Abs 2 EO zu treffen. Wird die Klageerweiterung in der Folge nicht zugelassen, dann kann eine solche Anordnung gegebenenfalls immer noch nachgeholt werden.