JudikaturJustizRS0005155

RS0005155 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 1982

Maßgeblich dafür, in welcher Besetzung das Gericht über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden hat, ist ebenso wie für die Frage der Zuständigkeit der Stand des Verfahrens, in dem sich die Sache zur Zeit der Entscheidung befindet (Neumann-Lichtblau, Komm z EO II S 1230). Da nach § 7 a Abs 4 JN die Einigung auf den Einzelrichter bis spätestens zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung nachgewiesen werden muß, ist ein vor diesem Zeitpunkt vereinbarten Verzicht auf die Senatsbesetzung wirksam. Dieser Verzicht wirkt aber dann nicht nur für die Entscheidung in der Hauptsache, sondern auch für die Entscheidung über einen mit diesem Verfahren verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Entscheidungen
8