RS0005137 – OGH Rechtssatz
RS0005137 – OGH Rechtssatz
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Hat über einen Sicherungsantrag iSd § 387 Abs 3 EO in erster Instanz ein Einzelrichter entschieden und nicht ausgesprochen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig geworden ist, hat in zweiter Instanz ausschließlich der Berufsrichtersenat zu entscheiden; die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters begründet Nichtigkeit.