JudikaturJustizRS0005091

RS0005091 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2021

Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot kann ein vor seiner Anmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft gegenüber dem Erwerber nicht unwirksam machen; es verhindert auch nicht dessen Durchführung, selbst wenn der Erwerber erst nach der Anmerkung des Verbots um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes angesucht hat. Der Anmerkung des Verbotes käme sonst ohne jede gesetzliche Grundlage die Wirkung einer Rangordnungsanmerkung zu.

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