JudikaturJustizRS0005066

RS0005066 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2021

§ 387 EO macht die Zuständigkeit für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen nur von dem äußerlichen Umstand abhängig, dass der Prozess zur Zeit des Antrages anhängig ist. Dies muss gleichermaßen für Klagen gelten, bei denen nach Streitanhängigkeit die Frage der Unzuständigkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgeworfen wird.

Entscheidungen
24