JudikaturJustizRS0004928

RS0004928 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2019

Die Konkurseröffnung muss in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen beachtet werden. Einstweilige Verfügungen wegen Geldforderungen müssen für unzulässig erklärt werden, wenn sie sich auf das Massevermögen beziehen (Konkurs wurde hier nach der Entscheidung der zweiten Instanz über die einstweilige Verfügung eröffnet!).

Entscheidungen
15