JudikaturJustizRS0004852

RS0004852 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2008

Bei Anwendung von Zwangsmittel ist das Gericht nur an die Grenzen des § 355 Abs 1 und 3 EO gebunden. Innerhalb dieser Grenzen unterliegt die Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafen dem zweckgebundenen Ermessen des Vollzugsgerichtes. Es entspricht dem Zweck der Beugemittel, dass sie mit dem Grad und der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung erfahren müssen.

Entscheidungen
9