JudikaturJustizRS0004754

RS0004754 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2011

Die betreibende Partei ist nicht verpflichtet, schon in ihrem Exekutionsantrag darzutun, dass keine hinlängliche Sicherstellung gegeben sei; es ist dann dem Verpflichteten anheimgestellt, bei fehlenden Sicherungsbedürfnissen einen Aufhebungsantrag zu stellen. In einem klaren und offenkundigen Fall kann aber schon die Bewilligung der Sicherungsexekution verweigert werden.

Entscheidungen
2