JudikaturJustizRS0004430

RS0004430 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2019

Die Räumung der Liegenschaft im Sinne des § 349 EO kann von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht abgetrennt werden. Wenn der Verpflichtete eine Liegenschaft nur in den früheren Zustand zu versetzen, bzw Gegenstände aus ihr zu entfernen hat, ist nicht nach § 349 EO sondern nach § 353 EO vorzugehen.

Entscheidungen
8