JudikaturJustizRS0004398

RS0004398 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2022

Die Räumung einer Liegenschaft von einem Überbau (Baracke) ist gemäß § 353 EO durchzuführen. Allenfalls kann dieser Exekution eine Räumung nach § 349 EO vorausgehen, wenn der Überbau bewohnt ist.

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