JudikaturJustizRS0004389

RS0004389 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Dezember 2006

Die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers, den Teilungsanspruch geltend zu machen, gewährt ihm vor Einleitung einer Exekution hinsichtlich der Teilung noch nicht das Recht, die Herausgabe der gesamten Sachen vom anderen Miteigentümer an ihn oder das gerichtliche Vollzugsorgan zu begehren.

Entscheidungen
2