JudikaturJustizRS0004361

RS0004361 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 1992

Das Pflegschaftsgericht ist bei der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Entscheidung über die Genehmigung des Zuschlags an den Inhalt der Versteigerungsbedingungen im allgemeinen nicht gebunden, weil damit fur festgelegt wurde, auf welche Weise die Versteigerung durchzuführen ist. Es wurde mit der Feststellung der Versteigerungsbedingungen aber noch nicht darüber entschieden, ob durch die durchgeführte Versteigerung die Interessen des Pflegebefohlenen in ungerechtfertigter Weise verletzt werden. Die Prüfung dieser Frage fällt ausschließlich in den Aufgabenbereich des Pflegschaftsgerichtes. Eine Bindung wird daher nur zu bejahen sein, soweit das Pflegschaftsgericht - etwa durch Genehmigung der die Versteigerungsbedingungen enthaltenden Teilungsklage - über die Versteigerungsbedingungen schon entschieden hat.