Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 1.101,08 EUR (darin 183,51 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu zahlen. …
Text Entscheidungsgründe : Die beiden Beklagten waren Gesellschafter einer Gesellschaft mbH (in der Folge Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen am 25. 4. 2001 der Konkurs eröffnet wurde. Auf die von beiden Gesellschaftern zu leistenden Stammeinlagen von je 250.000 S war zunächst jeweils nur die Häl…
Rechtliche Beurteilung Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt. Fest steht, dass die Beklagten ihre zum Teil aushaftenden Stammeinlagen (von jeweils 125.000 S) an die Gemeinschuldnerin überwiesen, obwohl diese Forderung der Gemeinschuldnerin zugunsten betreibender Gläubiger im Wege einer Exekution zu…