JudikaturJustizRS0004106

RS0004106 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 1989

Für ein nur den Kündigungsbeschränkungen des MG unterliegendes Bestandverhältnis gilt ein vertragliches Untermietverbot zufolge § 1098 ABGB uneingeschränkt, also ohne Anrufungsmöglichkeit des Gerichtes im Sinne der §§ 18 a, 24 MG. Auch der Zwangsverwalter ist daran gebunden, eine zwangsweise Untervermietung wäre unzulässig.

Entscheidungen
4