JudikaturJustizRS0004053

RS0004053 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 1980

Nach § 306 Abs 1 EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, unter anderem die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Gibt er solche Urkunden nicht heraus, kann gegen ihn auf Antrag des betreibenden Gläubigers im Wege der Exekution (§§ 346, 347 EO) die Ausfolgung erwirkt werden; der Antrag ist beim Exekutionsgericht zu stellen (§ 306 Abs 2 EO) und wird im Akt über die Forderungsexekution erledigt (Heller-Berger-Stix 2196).