JudikaturJustizRS0003991

RS0003991 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2007

Für die Schadenersatzklage, mit der der betreibende Gläubiger den ihm durch die Nichterfüllung der Äußerungspflicht entstandenen Schaden geltend macht, ist keinesfalls das Arbeitsgericht zuständig, weil der Schadenersatzanspruch mit der gepfändeten Forderung in keinem rechtlichen Zusammenhang steht.

Entscheidungen
6