§ 1 Geltungsbereich — ArbIG
(1) Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art.
(2) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ausgenommen:
1. die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)
4. die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,
5. die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und
6. die privaten Haushalte.
(3) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.
§ 26 ArbIG · ArbIG · Arbeitsinspektionsgesetz 1993
§ 26 Übergangsbestimmungen
…die §§ 11 und 12 dieses Bundesgesetzes anstelle der §§ 8 und 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143, (ArbIG 1974). (3) Eine vor dem 1. April 1993 erfolgte Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt nicht für Übertretungen, die…
§ 25 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft. (2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens…
§ 18 Besondere Pflichten der Arbeitsinspektionsorgane und Ankündigung von Amtshandlungen
…1) Die Arbeitsinspektionsorgane haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Arbeitgeber…
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