RS0003912 – OGH Rechtssatz
RS0003912 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Überweisung der Rechte aus der gepfändeten Lebensversicherungspolizze ist nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung zulässig. Die Ausstellung einer nur zur Vornahme der Kündigung und Behebung des Rückkaufwertes ermächtigenden Übertragungserklärung ist daher nicht möglich.