JudikaturJustizRS0003817

RS0003817 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 1991

Auf die Dauer der Zubehörswidmung der Fahrnisse teilen diese das Schicksal und die rechtlichen Eigenschaften der Liegenschaft und verlieren auf diese Zeit das Wesen einer Einzelsache. Sobald aber die fortlaufende Verbindung behoben wird, gewinnen die bisherigen Zubehörsstücke wieder ihr rechtliches Dasein als Einzelsachen, verlieren die rechtlichen Eigenschaften der Hauptsache und unterliegen wieder der Möglichkeit, als Fahrnisse gepfändet zu werden. Wird vom Schuldner aber etwa fraudulos der Betrieb aufgelassen, kann der Gläubiger das Ausscheiden der Zubehörsstücke aus der Pfandhaftung nur so verhindern, daß er sie als Fahrnisse neu pfändet.

Entscheidungen
5