JudikaturJustizRS0003724

RS0003724 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 2008

Das Zubehör zu einem wirtschaftlichen Unternehmen, das Gegenstand einer Betriebsliegenschaft ist, ist als Liegenschaftszubehör im Sinne des § 252 Abs 1 EO anzusehen (RZ 1957,102). Damit soll verhindert werden, ein Unternehmen auf einer Betriebsliegenschaft dadurch zu entwerten, dass Hauptsache und Zubehör nicht gemeinsam benützt und verwertet werden können.

Entscheidungen
6