JudikaturJustizRS0003468

RS0003468 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2008

War der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Versteigerung der Liegenschaft aus irgendeinem Grund auch schon Eigentümer des Überbaus geworden, dann ist davon auszugehen, dass das am Superädifikat begründete Pfandrecht so wie bisher (bei getrenntem Eigentum) aufrecht bleibt und das Superädifikat zumindest zugunsten dieses Pfandgläubigers seine bisherige rechtliche Selbstständigkeit beibehielt. Der verschiedentlich im Schrifttum vertretenen "gegenteiligen" Position wird nicht gefolgt.

Entscheidungen
4