Spruch Die Aufschiebung einer Forderungsexekution ist auch nach Überweisung zur Einziehung noch möglich. Erst die Zahlung des Drittschuldners beendet die Exekution. Über die Pfändbarkeit von Versicherungsansprüchen. Entscheidung vom 10. Jänner 1951, 1 Ob 734/50. I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt W…
Text Das Erstgericht hat die Forderungsexekution auf Grund des vom Verpflichteten gestellten Einstellungsantrages nach § 42 Z. 3 EO. ohne Vorschreibung einer Sicherheitsleistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einstellungsantrag aufgeschoben. Infolge Rekurses der betreibenden Partei ändert…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Was die Frage betrifft, ob nach der Überweisung der Forderung zur Einziehung eine Exekutionsaufschiebung überhaupt noch zulässig ist, war früher die Meinung vorherrschend, daß mit der Überweisung zur Einziehung die Exekution beendet, der betreibende Gläubiger in die Rechte nach …