RS0003409 – OGH Rechtssatz
RS0003409 – OGH Rechtssatz
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Die Zustimmung des dritten Gewahrsamsinhabers im Sinne des § 262 EO ist nur Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vollzuges der Pfändung, nicht aber für die Bewilligung der Exekution oder des neuerlichen Vollzuges. Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn sich die vom neuerlichen Vollzug betroffenen Gegenstände in der (Ober ) Gewahrsame des Exekutionsgerichtes befinden.