RS0003344 – OGH Rechtssatz
RS0003344 – OGH Rechtssatz
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Das Rechtsverhältnis kraft dessen das Gericht (bzw. der Staat durch das Gericht) das Meistbot verwahrt, ist kein privatrechtliches, sondern ein öffentlich-rechtliches. Denn die Verwahrung erfolgt kraft des Gesetzes und nicht kraft eines Privatrechtsgeschäftes und nicht um ihrer selbst, also eines privaten Zweckes willen, sondern nur zum Zwecke der Verteilung an die Anspruchsberechtigten, also behufs Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht.