JudikaturJustizRS0003231

RS0003231 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2002

Geht es darum, ob der Zuschlag zu erteilen oder zu versagen ist, so ist der Wert des Streitgegenstandes im allgemeinen mit dem Geldbetrag des Meistbots anzusetzen. Für den Rekurs des Verpflichteten ist der Schätzwert der versteigerten Liegenschaft maßgebend, wenn dieser höher als das Meistbot ist.

Entscheidungen
4