JudikaturJustizRS0003184

RS0003184 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 2008

Macht der Berechtigte von der Möglichkeit der Forderungsanmeldung Gebrauch und ist die Anmeldung in sich widerspruchsfrei und schlüssig, so hat sie die alleinige Grundlage der Verteilung zu bilden; über das in ihr gestellte Zuweisungsbegehren kann zufolge §§ 405 ZPO, § 78 EO nicht hinausgegangen werden. Dies gilt auch für den Fall einer irrtümlich zu geringen Anmeldung der Forderung.

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