Spruch 1. Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen. 2. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der beigetretenen betreibenden Partei wird hingegen Folge gegeben und die Entscheidung des Rekursgerichts dahin abgeändert, dass der erstinstanzliche Beschluss wiederhergeste…
Text Begründung: Verfahrensgegenstand ist die Verteilung des Meistbots von 56.633 EUR aus der Zwangsversteigerung der drei Liegenschaftsanteile (im Folgenden nur Anteile) B LNr 30, 34 und 35 einer näher genannten Liegenschaft in Wien. Auf diesen Anteilen ist ua für eine Hausverwertungsgesellschaft mbH …
Rechtliche Beurteilung 1.) Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist absolut unzulässig. Die Beschränkungen des § 528 ZPO gelten zufolge § 78 EO auch für den Revisionsrekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss, sodass vorerst nach dem Wert des Entscheidungsgegenstands zu fragen ist. Das Erstgeri…