JudikaturJustizRS0003122

RS0003122 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 1986

Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und dem Gericht, bei dem ein Betrag erliegt, gehört dem öffentlichen Recht an. Das gilt nicht nur für den Gerichtserlag nach § 1425 ABGB und für das Meistbot im Zwangsversteigerungsverfahren (ZBl 1929,351), sondern auch für ein Meistbot im Exekutionsverfahren nach § 352 EO.

Entscheidungen
3