Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß, der im übrigen als unangefochten unberührt bleibt, und der Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes werden im Umfang von (weiteren) 195.459,04 S aufgehoben, soweit damit Zuweisungen und Auszahlunganordnungen an die beigetretene betrei…
Text Begründung: Der Verpflichtete wurde mit einem Versäumungsurteil schuldig erkannt, der Revisionsrekurswerberin 94.738,96 S samt 12,5 % Zinsen ab 1.1.1988 zu bezahlen. Sie beantragte als führende betreibende Partei, ihr auf Grund dieses Versäumungsurteils zur Hereinbringung der Forderung von "restl.…
Rechtliche Beurteilung Der von der erstbetreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu der im folgenden behandelten, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden und im Revisionsrekurs auch bezeichneten Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Obersten Geri…