JudikaturJustizRS0003067

RS0003067 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2000

Zu den Ansprüchen, über die gemäß § 212 Abs 1 EO zu verhandeln ist, gehören nicht nur die angemeldeten, sondern alle Ansprüche, die nach den gesetzlichen Bestimmungen bei der Verteilung zu berücksichtigen sind.

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