JudikaturJustizRS0003059

RS0003059 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 1982

Schon im Verlauf der Verteilungstagsatzung ist nicht nur anzugeben, welche Forderungen berücksichtigt werden sollen, sonder auch, aus welchen Massenteilen dies geschehen soll. Denn erst dann kann von den einzelnen Teilen an der Verteilung ob sie zur Wahrung ihrer Rechte Widerspruch erheben müssen. Zu dieser Verteilungstagsatzung kann auch ein Rechnungssachverständiger beigezogen werden. Dies auch, um den bei der Verteilungstagsatzung Erschienenen die Gelegenheit zu verschaffen, vom Sachverständigen allenfalls Aufklärung über die Rechenvorgänge zu erlangen.