RS0003046 – OGH Rechtssatz
RS0003046 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Verteilt der Konkurskommissär den Erlös einer außergerichtlichen Verwertung einer auch mit Absonderungsrechten belasteten Sondermasse, so hat er hiebei die Verteilungsvorschriften der EO zu beachten. Er hat daher auch vor dem Verteilungsbeschluss eine mündliche Verhandlung anzuordnen und bei dieser die Ansprüche der (Absonderungsgläubiger) Gläubiger einzeln und der Reihe nach zu prüfen (§§ 212 ff EO, EvBl 1968/199).