Spruch Die einstweilige Verwaltung geht bei Bestellung des Erstehers der versteigerten Liegenschaft zum Verwalter mit es der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen von selbst in die Verwaltung kraft Eigentumsrechtes über und ist damit beendet; eines Übergabsaktes des Exekutionsgerichtes bedarf es nicht O…
Text Die Liegenschaften EZ 266 und 267 KG S wurden am 8. Oktober 1976 versteigert. Mit dem Tage des Zuschlages ging die vor dem Versteigerungstermin eingeleitete Zwangsverwaltung E 15/75 gemäß § 161 EO in eine Verwaltung zugunsten der Ersteherin über. Mit Beschluß vom 29. Oktober 1976 wurde auf Antrag de…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Die Anträge der Ersteherin auf Übergabe der Liegenschaften und Beendigung der einstweiligen Verwaltung wurden vom Rekursgericht mit Recht abgewiesen. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin liegt es nicht im Ermessen des Exekutionsgerichtes, ob es die Übergabe der Liegensc…