§ 158 Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe
§ 158 Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe — EO
§ 158 Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
früher § 200b
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233732
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Exekution ist auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn dieser von einer Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben Epidemie, Pandemie oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) betroffen worden ist, er dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die zur Einleitung der Exekution geführt haben, und diese Exekution seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde sowie nicht die Gefahr besteht, dass durch sie der betreibende Gläubiger schwer geschädigt, insbesondere seine Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich werden könnte. Vor der Entscheidung über die Aufschiebung ist der betreibende Gläubiger zu vernehmen.
(2) Das Verfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Ablauf eines Jahres ab Einlangen des Aufschiebungsantrags oder dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, fortzusetzen.
(3) Es gibt keinen Kostenersatz zwischen den Parteien.