RS0003009 – OGH Rechtssatz
RS0003009 – OGH Rechtssatz
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Die Einstellung des Verkaufsverfahrens nach §§ 200 Z 3; 282 EO kann nur durch Beschluß des Exekutionsgerichtes erfolgen, der im Exekutionsakt zu beurkunden und zu unterschreiben ist. Ein lediglich auf dem Pfändungsprotokoll im Sinne des § 563 Abs 5 Geo angebrachter und unterschriebener Vermerk genügt für die Einstellung des Verkaufsverfahrens nicht.