JudikaturJustizRS0002984

RS0002984 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 1938

Die Anmerkung der Anfechtungsklage bei einer Hypothek bewirkt, daß der auf die Hypothek entfallende Anteil aus dem Meistbot grundsätzlich (§ 214 Abs 2 EO) bar zuzuweisen ist (§ 220 Abs 1 und 4 EO). Die Anmerkung der Anfechtungsklage hindert aber den Hypothekargläubiger nicht an der Erklärung, mit der Übernahme der Hypothek durch den Ersteher einverstanden zu sein.