Ausfertigungen des Versteigerungsedikts sind dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und allen Personen zuzustellen, für die nach den dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen oder Vorkaufsrechte einverleibt sind. Wird ein Miteigentumsanteil, mit dem nicht Wohnungseigentum verbunden ist, versteigert, so ist auch jedem Miteigentümer eine Ausfertigung des Edikts an die im Grundbuch angeführte Adresse zu übersenden.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 182 Widerspruchserhebung
…Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, sowie alle Anwesenden, die gemäß §§ 171 bis 173 vom Versteigerungstermin zu verständigen waren, vom Richter über die Gründe, aus welchen gegen die Erteilung des Zuschlags Widerspruch erhoben werden kann, zu belehren…
§ 187 Rekurs gegen Zuschlagserteilung oder -versagung
…184 Abs. 1 Z 3, angeführte Mangel kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin von den gemäß § 171 erster Satz von der Versteigerung zu verständigenden Personen auch dann mit Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie im Versteigerungstermin nicht anwesend waren. (2) Die vom…