§ 20 Bedingungen und Merkmale für die Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung
§ 20 Bedingungen und Merkmale für die Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung — RfG Anforderungs-V
§ 20 Bedingungen und Merkmale für die Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung — RfG Anforderungs-V
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 56/2019
Inkrafttretungsdatum
27. April 2019
Außerkrafttretungsdatum
30. September 2028
Paragraf-ID
NOR40213350
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(1) Ergänzend zu Art. 14 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird festgelegt, dass für die Typen B und C bei einer Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung § 19 sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Ergänzend zu Art. 14 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass nach einer unbeabsichtigten Trennung aufgrund einer Netzstörung der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung die Stromerzeugungsanlage erst nach Genehmigung durch den relevanten Netzbetreiber synchronisieren darf.