JudikaturJustizRS0002942

RS0002942 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2008

Der unredliche Ersteher hat nach anerkannten Rechtsgrundsätzen, auch wenn er sich auf den Grundbuchsstand zu berufen vermag, keinen Anspruch auf Schutz. Da aber im Zweifel die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes streitet, enthebt dies den Erwerber des Nachweises seines guten Glaubens und bürdet die Beweislast diesbezüglich demjenigen auf, der aus der Unredlichkeit Rechte für sich ableiten will.

Entscheidungen
5