JudikaturJustizRS0002926

RS0002926 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2000

Die Beschreibung der Liegenschaft im Zuge der Schätzung soll ein genaues Bild der Liegenschaft mit all ihren Teilen, Zubehör und maßgebenden Erscheinungsformen geben, sodaß das Gericht, vor allem aber auch der Ersteher Kenntnis davon erhält, wie die Liegenschaft aussieht; die Beschreibung hat auch den Zweck festzustellen, was alles zur Liegenschaft gehört, sodaß für den Ersteher ersichtlich ist, was er erwirbt.

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