JudikaturJustizRS0002838

RS0002838 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 1980

Die Entscheidung über die Einstellung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 145 Abs 1 EO ist keine bloß verfahrensleitende, jederzeit abänderbare Verfügung. Sie ist vielmehr eine der Rechtskraft fähige, mit den im § 200 Z 3 EO angeführten Rechtswirkungen verbundene Entscheidung, die im Rechtsmittelweg, nicht aber vom Erstgericht selbst wieder beseitigt werden kann.