RS0002834 – OGH Rechtssatz
RS0002834 – OGH Rechtssatz
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Ein Antrag auf neuerliche Schätzung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die im Zeitpunkt der Schätzung bereits vorhanden waren und deren Nichtberücksichtigung im Schätzungsgutachten gemäß § 31 Abs 2 RSchO durch Einwendungen gegen den Schätzwert geltend zu machen gewesen wären (RZ 1937,424).