RS0002832 – OGH Rechtssatz
RS0002832 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Erhebung von Einwendungen gegen den vorläufigen Schätzwert entbindet die betreibende Partei nicht von der Verpflichtung, zur Vermeidung der Rechtsfolge der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens, rechtzeitig einen Entwurf zu den Versteigerungsbedingungen vorzulegen.